Steuerberatung am 29.10.2019
Grundsätzlich können Schönheitsreparaturen und die Beseitigung kleinerer Schäden, die der Steuerpflichtige einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Kosten sind den Lebensführungskosten des Steuerpflichtigen zuzurechnen und damit keine Werbungskosten.
Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen. Auch dann, wenn der Mieter vertraglich dazu verpflichtet war, diese Reparaturen bei Auszug durchführen zu müssen, es aber nicht getan hat.
Wird die Kaution für solche Mietschäden verwendet, stellt die Kaution einerseits eine Einnahme beim Vermieter dar, gleichzeitig aber in selber Höhe Werbungskosten. Bei Verwendung der Kaution kommt es nicht darauf an, ob die Kaution zur Nachholung unterlassener Schönheitsreparaturen eingesetzt wurde und die Aufwendungen eigentlich keine Werbungskosten darstellen.
Dagegen sind Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, insbesondere eines mutwillig verursachten Schadens als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei müssen aber die Schönheitsreparaturen von den mutwillig verursachten Schäden abgegrenzt werden.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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