Unternehmenssteuer am 30.04.2015
Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. BFH 23.10.14, V R 23/13
Ein Unternehmer hat erst dann das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Leistung erbracht ist und die ordnungsgemäßen Rechnung vorliegt. Somit kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur mit Besitz der Originalrechnung vollzogen werden.
Strittig war, ob das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug nach dem Totalverlust der Finanzbuchhaltungsunterlagen pauschal um 40% kürzen darf.
Es ist regelmäßig Sache des Leistungsempfängers darzulegen und nachzuweisen, dass der Vorsteueranspruch entstanden ist, er also Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat.
Weiterhin hat der Unternehmer darzulegen und nachzuweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. § 15 Abs. 1 UStG erfordert dagegen nicht, dass das Abrechnungspapier auch noch in einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist.
Den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer Unternehmer Steuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung führen. Besitzt er diese nicht mehr, können die Mitgliedstaaten andere Beweise zulassen, aus denen sich ergibt, dass der Umsatz, auf den sich der Antrag auf Vorsteuerabzug bezieht, tatsächlich stattgefunden hat. Der BFH hat im Urteil in BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582 [BFH 16.04.1997 - XI R 63/93] entschieden, die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setze voraus, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist. Den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, könne der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung führen.
Entscheidend ist, dass die Finanzbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits das FG die Überzeugung gewinnt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes vorliegen. Lagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Originalrechnungen anderer Unternehmer mit gesondertem Steuerausweis vor, die aber danach verlorengegangen sind und nicht mehr rekonstruiert werden können, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu schätzen ( § 162 der Abgabenordnung --AO--). Denn die erfolgte Rechnungstellung wird durch den Verlust der Rechnungen nicht aufgehoben. Der fehlende Nachweis des Rechnungsbesitzes kann dagegen nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.
Die Benennung von Zeugen ist lt. BFH in diesem Fall nicht geeignet diese Nachweise zu führen, da die hier benannten Zeugen (Steuerberater/Buchhalterin) nur Aussagen treffen können, dass Rechnungen vorhanden waren aber keine Aussage über den Tatsächlichen Leistungsbezug. Letztendlich war die Kürzung der Vorsteuern in Ordnung.
Es muss also nicht zwingend mehr die Originalrechnung vorliegen. Wie die Beweise aber zu führen sind hat der BFH hier nicht verraten. Im BMF Schreiben zu den neuen Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme wird zugestanden, dass der Beleg nicht im Original vorliegt. Es genügt ein nachgewiesener Scann davon. Wieder ein Grund, um auf die digitale Belegbuchführung umzusteigen.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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