Einkommensteuer am 06.08.2013
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt Kriterien zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung. Im Streitfall wurden auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt sogenannte „gebrauchte“ Lebensversicherungen von einer Anlagegesellschaft erworben, um die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls einzuziehen. Laut Bundesfinanzhof handelt es sich bei dieser Tätigkeit noch um Vermögensverwaltung: Zum einen wurden die erworbenen Versicherungen nicht weiterverkauft und zum anderen wurden auch keine Dienstleistungen für Dritte erbracht – was beides für ein Gewerbebetrieb gesprochen hätte.
Hinzu kommt, dass die weiteren Umstände dieses Sachverhalts vom Bundesfinanzhof als unschädlich für eine Vermögensverwaltung betrachtet wurden. Wie bei den meisten Vermögensverwaltungen üblich, wurde nur durch Einmalzahlung ein Ertrag erwirtschaftet. Laufende Einnahmen lagen nicht vor. Außerdem waren Kapitaleinsatz sowie Zahl der abgeschlossenen Verträge relativ hoch. Um die eingegangen wirtschaftlichen Risiken gering zu halten, fand zudem eine umfangreiche Marktuntersuchung statt und es wurde von Leistungen anderer Unternehmen Gebrauch gemacht.
Eine Unterscheidung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbe ist besonders für steuerbefreite Einrichtungen wie z.B. gemeinnützige Vereine relevant. Hier sind die Einnahmen aus Vermögensverwaltung steuerbefreit. Hinzu kommt, dass bei Vermögensverwaltung keine Gewerbesteuer anfällt.
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