Erbschaftsteuer am 02.02.2015

Wird im Rahmen einer Stammkapitalerhöhung der GmbH ein Dritter zur Übernahme der neuen Stammanteile zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der bisherigen Gesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert (Stuttgarter Verfahren) des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Auf den Erwerb der neuen Anteile sind die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG unter Umständen anzuwenden.

Die Klägerin, ist eine deutsche GmbH. Sie übernahm den anlässlich einer Kapital-erhöhung entstandenen neuen Anteil an einer anderen deutschen „GmbH 2“ zu einer unter deren Wert liegenden Zahlung (Nennwert und unterquotales Agio). Hier wurde der Wert des Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt. 

„Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen, sind sie mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das HR auf Kosten der Altgesellschafter bereichert, wenn der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt.“ (BFH 2014 II R 43/12)

Der BFH entschied, dass wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen wird, eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen kann, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Die freigebige Zuwendung geht auch nicht an die Gesellschafter der Klägerin zu, sondern der übernehmenden Gesellschaft.  Die Zuwendung erfolge in diesem Fall durch die Altgesellschafter. Dies gelte auch, wenn die Altgesellschafter selbst Kapitalgesellschaften sind. Zuwendender kann nach ständiger Rechtsprechung auch eine juristische Person sein. Die Zuwendung sei der neue Geschäftsanteil, da die Altgesellschafter durch die quotale Änderung eine Minderung ihrer Gesellschaftsanteile erleiden, da die durchgeführte Kapitalerhöhung niedriger war als der übergegangene Anteil am gemeinen Wert. Der Vorgang war dann, mit allen Konsequenzen, der Erbschafsteuer zu unterwerfen. Eben auch der Steuerermäßigung nach § 13a ErbStG

Inwieweit hier die Finanzverwaltung durch das Urteil bestärkt wird Kapitalerhöhungen in Zukunft genauer unter die Lupe zu nehmen kommt wohl erst noch auf. Kritisch könnte das betrachtet werden, wenn Gesellschafter verbilligt aufgenommen werden, wenn sich die Altgesellschafter durch die Aufnahme besondere Effekte versprechen. Handelt es sich dann um eine Gegenleistung oder um eine im Urteilsfall beschriebene freigebige Zuwendung?

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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