Unternehmenssteuer am 01.11.2013
Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass mit der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft auch das dazu gehörende Sonderbetriebsvermögen Personenidentisch übertragen werden muss, um die Steuerneutralität nach §6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG. Dem wiederspricht die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Eine Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften kann in bestimmten Fällen steuerneutral erfolgen. Laut BFH ist das z. B. bei einer schenkweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils an ein Kind bei gleichzeitiger Übertragung des Sonder-Betriebsvermögens in das Gesamthandvermögen einer anderen Personengesellschaft.
Für die Anwendung der Begünstigung ist eine in zeitlichem Zusammenhang stehende Übertragung des Betriebsgrundstücks im Sondervermögen zum Buchwert, unerheblich. Die steuerlichen Begünstigungen nach §6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG können zeitgleich angewendet werden. Somit werfen die Münchner Richter das Konstrukt des Gesamtplans um.
Mehr dazu finden Sie im BFH-Urteil vom 2.8.12. IV R 41/11.
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