Lohnbuchhaltung am 12.08.2013

Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei oder können pauschal versteuert werden. Das gilt nur, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden.

Laut zwei aktuellen BFH-Urteilen darf es sich dabei nur um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handeln, auf die der Arbeitnehmer keinen zivilrechtlichen Anspruch hat. Werden Arbeitsverträge in der Form geändert, dass die Arbeitslöhne gemindert werden und dafür in Höhe der Differenz Sonderleistungen gewährt werden, darf demnach keine Begünstigung erfolgen.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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