Einkommensteuer am 08.08.2013

Kommt für einen Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte in Betracht, gilt eine Sondervorschrift. Diese findet z.B. bei Bauarbeiter, Postzusteller, Monteure, Busfahrer, Hafenarbeiter, Forstarbeiter und Schornsteinfeger Anwendung. Bei den genannten Berufsgruppen kommt es durch die Neuregelungen teilweise zu einer Verschlechterung.

Sucht der Arbeitnehmer täglich den gleichen Ort auf um z.B. Arbeitsaufträge entgegenzunehmen, sein Fahrzeug zu betreten, oder um zum Einsatzort gefahren zu werden, kann die Fahrt vom Wohnort zu diesem Zugang oder Sammelort nur mittels Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Werden vom Arbeitnehmer ständig verschiedene Zugänge genutzt, ist die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen Zugangsstelle relevant.

Werden von diesem Ort aus dann weitere Fahrten zum tatsächlichen Arbeitseinsatzort vorgenommen, dürfen die Regelungen für Dienstreisen angewendet werden. Das bedeutet, dass hierfür die vollen Kosten oder gegebenenfalls die entsprechenden Pauschalen berücksichtigt werden können. Dies kann aber nur geschehen, wenn die Betroffenen die Kosten für diese Fahrten auch selber tragen müssen. Bei einem Bauarbeiter, der vom Arbeitgeber mittels Sammelbeförderung zur Baustelle gefahren wird, ist das wohl kaum der Fall. Deswegen entfällt in solchen Fällen der Abzug von Fahrtkosten als Reisekosten.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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