Steuerberatung am 17.06.2019

Eltern können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG abziehen, sofern die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet sind, für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht und die Eltern die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen tragen. Bis zum 18. Lebensjahr sind Eltern gegenüber ihrer Kinder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Ab dem 18. Lebensjahr sind die Eltern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder Studium zum Unterhalt verpflichtet.

Der BFH entschied mit Urteil vom 13.03.2018, dass ein Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern nur abzugsfähig ist, wenn die Eltern die Beiträge in Form von Geldzahlungen in die Versicherung oder durch Erstattung der Beiträge an das Kind tatsächlich geleistet haben. Es reicht nicht aus, wenn Naturunterhalt (z.B. kostenfreie Unterkunft und Verpflegung) geleistet wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei einem volljährigen Kind, welches sich in Ausbildung befindet eine Unterhaltsverpflichtung besteht und das Kind unterhaltsbedürftig ist. Im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit ist die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen in voller Höhe bedarfsmindern anzurechnen. 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben vom 03.04.2019 erlassen, in dem weiterhin auf die Anwendung des BMF-Schreibens vom 24.05.2017, Randziffer 81 sowie der Richtlinie 10.4 EStR verwiesen wird. Entgegen der BFH Entscheidung vom 13.03.2018 wird in dem BMF-Schreiben vom 24.05.2017 RZ 81 ein Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben bei den Eltern auch ohne Barzahlungen, sondern durch Naturalleistungen (z.B. durch Unterkunft u. Verpflegung) gewährt. Allerdings können die Beiträge nur einmal abgezogen werden. Entweder bei den Eltern oder beim Kind. Auch eine Aufteilung der Beiträge ist möglich.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Das BFH-Urteil vom 13.03.2018 ist lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Somit ist weiterhin ein Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern möglich, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung (auch in Form von Naturalleistungen) nachkommen.

 

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