Steuerberatung am 20.03.2019
Ein bilanzierender Landwirt geht gegenüber dem Wasserzweckverband die Verpflichtung ein, einen Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen nur noch in vorgeschriebenem Umfang zu bewirtschaften (kein Ackerbau, keine Düngung, etc.). Der Landwirt erhält hierfür einen einmaligen Betrag in Höhe von 20.000,00 €. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt.
Die einmalige Zahlung von 20.000,00 € stellt bei dem Landwirt grundsätzlich eine Einnahme dar. Einnahmen, die für Leistungen bezogen wurden, die über eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag hinaus gehen, sind über einen sogenannten passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf die „bestimmte Zeit“ zu verteilen. Dadurch wird eine volle Besteuerung im Erstjahr verhindert.
Im oben genannten Sachverhalt wird die Dauer der Verpflichtung als „unbegrenzt“ (unendlich) vereinbart und der BFH hatte zu prüfen, ob bei einer unbegrenzten Verpflichtung überhaupt eine „bestimmte Zeit“ vorliegt. Er führt hierzu aus: „Auch eine immer währende Zeit ist bestimmt, weil feststeht, dass sie niemals enden wird“.
Damit stellt sich jedoch die Frage, über welchen Zeitraum der passive Rechnungsabgrenzungsposten aufzulösen ist. Der BFH hat in dem oben genannten Sachverhalt einen Zeitraum von 25 Jahren festgelegt.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
Wir halten also fest, dass auch für Einnahmen, die für eine unbestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag eingenommen werden, ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden muss. Der BFH bestimmt die unbestimmte Zeit im oben genannten Sachverhalt auf 25 Jahre.
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