Einkommensteuer am 06.08.2013

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Erlass eine teilweise geänderte Rechtslage betreffend der Regelungen zur Entfernungspauschale bekannt gegeben.

Nach wie vor gilt grundsätzlich für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro vollen Entfernungskilometer, unabhängig vom eingesetzten Verkehrsmittel. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Ebenso findet die Entfernungspauschale bei steuerfreier Sammelbeförderung keine Anwendung. Bei Fahrgemeinschaften erhält jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale. Unfallkosten können stets gesondert berücksichtigt werden.

Die Entfernungspauschale darf auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen, zusätzlich berücksichtigt werden können. Ob die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte höher als die gesamte Entfernungspauschale sind, ist nach neuer Rechtslage jahresbezogen und nicht gesondert für jeden einzelnen Arbeitstag zu ermitteln.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September für die Fahrten von seiner Wohnung zur 90 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück seinen eigenen PKW. Ab Oktober verlegt er seinen Wohnsitz. Seine regelmäßige Arbeitsstätte ist nunmehr 5 km davon entfernt. Diese Strecke fährt er täglich mit dem öffentlichen Bus, tatsächliche Kosten die hierfür entstehen betragen insgesamt 210,00 EUR.

Lösung:

Entfernungspauschale Jan. - Sept.:         165 Arbeitstage x 90 km x 0,30 EUR =      4.455 EUR                                Entfernungspauschale Okt. - Dez.:             55 Arbeitstage x    5 km x 0,30 EUR =           83 EUR                                             Entfernungspauschale gesamt:                                                                                           4.538 EUR

Obwohl für die letzten drei Monate die tatsächlichen Kosten (210 EUR) höher sind als die Entfernungspauschale (83 EUR), bleiben diese unberücksichtigt. Es wird stattdessen nach neuer Rechtslage die gesamte Entfernungspauschale in Höhe von 4.538,00 EUR angesetzt, da die tatsächlichen Kosten im Jahr diese nicht übersteigen.

Pro Kalenderjahr dürfen höchstens 4.500,00 EUR als Entfernungspauschale angesetzt werden. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht bei Benutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens sowie bei Fahrgemeinschaften für Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder überlassenen Kraftwagen einsetzt. Maßgebend für die Ermittlung der Pauschale ist die kürzeste Straßenverbindung. Bei Fahrten mit dem PKW kann eine verkehrsgünstigere Stecke berücksichtigt werden, wenn diese vom Arbeitnehmer auch regelmäßig genutzt wird.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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