Unternehmenssteuer am 26.04.2016
Momentan sind einige Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den folgenden Ländern im Werden:
DBA-China: Ratifizierungsprozess ist gestartet. Es wird erwartet, dass das neue DBA im Laufe dieses Jahres in Kraft tritt und dann ab dem Jahr 2017 anzuwenden ist.
DBA-Australien: Neues Abkommen wurde unterzeichnet und löst altes DBA aus dem Jahr 1972 ab. Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
DBA-Japan: eues Abkommen wurde unterzeichnet, Ratifizierung steht noch aus; Mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2017 ist zu rechnen.
Das erneuerte DBA mit den Niederlanden kann seit Anfang 2016 angewendet werden. Für 2016 gilt ein Übergangsrecht, wonach in bestimmten Fällen gewählt werden kann, welches Abkommen (alt oder neu) angewendet werden soll. Die wesentlichen Änderungen im Bereich des internationalen Mitarbeitereinsatzes sind: die Berechnung der 183-Tagegrenze erfolgt nunmehr innerhalb eines 12-Monatszeitraums statt wie bisher im Kalenderjahr; Einführung einer Geschäftsführer-Klausel sowie die Anwendung des Anrechnungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Ansässigkeit in Deutschland.
Auch in den neuen DBAs mit Australien, China und Japan wird bei der Ermittlung der 183-Tagegrenze auf einen 12-Monatszeitraum umgestellt (bisher war mit Australien das Steuerjahr, mit China und Japan das Kalenderjahr maßgebend). Wir empfehlen Ihnen deshalb, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dokumentation der Auslandsaufenthalte Ihrer Mitarbeiter in „diesen 12-Monatszeiträumen“ sicherzustellen.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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