Unternehmenssteuer am 20.11.2015

Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1981 bis zu seinem Ausscheiden zum 31. Dezember 1999 Kommanditist der im Jahr 1980 gegründeten, zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen X-GmbH & Co. KG (Beigeladene) mit einer Kapitaleinlage von (einschließlich Agio) 105.000 DM ohne Nachschusspflicht. Gegenstand der die Verpachtung eines mit einer Pflegeeinrichtung bebauten Grundstücks.

In § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass das nach Abzug einer Vorwegvergütung zugunsten der Komplementärin verbleibende Geschäftsergebnis auf alle Gesellschafter entsprechend der Höhe ihrer Einlagen verteilt wird. Nach § 13 Nr. 4 wird der zu verteilende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass das Verlustvortragskonto noch nicht wieder ausgeglichen ist oder die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt. Entnahmen seien nur zulässig, wen die Gesellschafterversammlung dies beschließt und wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft das zulässt.

In den Jahren 1981 bis 1990 wurden dem Kläger im Wesentlichen zunächst Verlustanteile und seit 1991 bis zu seinem Ausscheiden Gewinnanteile zugewiesen. Der auf den Kläger insgesamt entfallende Verlustanteil —nach Verrechnung mit den Gewinnanteilen— betrug 75.377,64 DM. Seit 1984 nahm die Beigeladene sog. "Ausschüttungen aus der Liquidität" für alle Kommanditisten vor. Die jeweiligen Beträge verbuchte sie als Entnahmen der jeweiligen Anteilseigner auf deren Kapitalkonten. Der auf den Kläger verbuchte Anteil betrug insgesamt 77.903,41 DM. Summa Summarum ermittelte das Finanzamt einen Aufgabegewinn von insgesamt 71.473 DM welchen der Kläger erfolgreich beklagte.

Beim BFH war deswegen der Kläger der Beklagte und der BFH drehte den Spieß nun auch wieder um. Es muss einen Unterschied machen ob ein Kommanditist mit oder ohne Verlustkonto ausscheidet. Das Finanzamt hat § 16 EStG richtig ausgelegt.

Die Feststellung des Veräußerungsgewinns des Klägers den Steuerpflichtigen nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das FA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers anlässlich seines Ausscheidens aus der Beigeladenen den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos auch insoweit berücksichtigt, als das Kapitalkonto (auch) durch Liquiditätsausschüttungen negativ geworden war.

Steuerpflichtige die aus Ihren Verlustbeteiligungen ausscheiden, sollten vorab nachprüfen ob sich an ihrer Beteiligung eventuell doch noch der Fiskus beteiligen möchte.

 

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