Steuerberatung am 29.10.2019
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Dem zuständigen Finanzamt sind die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Die Mitteilung hat getrennt für jede Betriebsstätte zu erfolgen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, gilt dafür eigentlich eine Frist bis zum 31. Januar 2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO). Bei Änderungen (z.B. Außerbetriebnahme, Neuanschaffung, usw.) hat die Meldung jeweils innerhalb eines Monats zu erfolgen.
Nicht der Mitteilungsverpflichtung unterliegen alle Registrierkassen, die zwischen 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden bzw. werden und keine Möglichkeit zur Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung („TSE“) bieten. Für diese greift eine Übergangsregelung, sodass sie noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden dürfen.
Die Meldung ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck möglich - dieser steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Wir informieren Sie jedoch rechtzeitig, sobald der Vordruck veröffentlicht wurde.
Die Meldung an das Finanzamt kann gerne durch unsere Kanzlei vorgenommen werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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