Bilanzierung am 03.02.2017

Ab Geschäftsjahr 2016: Kleine KapGes müssen Angaben zu "sonstigen finanziellen Verpflichtungen" machen

Hintergrund

Mit dem BilRUG sind für kleine Kapitalgesellschaften viele weitere Erleichterungen vom Gesetzgeber auf Vorgabe der EU in das HGB hineingenommen worden. Nur in wenigen Fällen kommt es zu einer Ausweitung von Angabepflichten.

Angabe zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen

Ab dem Geschäftsjahr 2016 sind, bei kleinen Kapitalgesellschaften und kleinen Personengesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben, im Anhang die sonstige finanzielle Verpflichtungen gem. § 285 Nr. 3a HGB anzugeben.

Diese sind hierbei als Gesamtbetrag anzugeben, wobei der deutsche Gesetzgeber explizit als zusätzliche Davon-Angaben die Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen fordert. Es ist allerdings eine Beschränkung der Angabepflicht für den Fall vorgesehen, dass die Angabe für die Beurteilung der Finanzlage nicht von Bedeutung ist. Dabei sind finanzielle Verpflichtungen nur dann als für die Beurteilung der Finanzlage bedeutsam anzusehen, wenn eine Verpflichtung den finanziellen Spielraum der Kapitalgesellschaft tatsächlich einschränkt.

Keine Legaldefinition der "finanziellen Verpflichtung"

Eine Legaldefinition der "finanziellen Verpflichtung", die nicht mit dem Rechtsbegriff der "Verbindlichkeit" identisch ist, existiert nicht. Darunter sind solche zum Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen zu verstehen, die erst in der Zukunft zu Ausgabepflichten führen werden, ohne dass es sich dabei zwingend um vertragliche oder gesetzliche Pflichten handelt. In der Gesetzesbegründung zum BilMoG werden finanzielle Verpflichtungen als solche Verpflichtungen bezeichnet,

  •   die aus schwebenden Rechtsgeschäften oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen folgen,
  •   die zu einer wesentlichen Belastung der Finanzlage eines Unternehmen führen können, sowie
  •   Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die sich noch nicht in einer Weise verdichtet haben, die einen Bilanzausweis rechtfertigt.

 

Beispiele für „sonstige finanzielle Verpflichtungen“

Des Weiteren werden als Beispiele für sonstige finanzielle Verpflichtungen

  • zwangsläufige Folgeinvestitionen bereits begonnener Investitionsvorhaben,
  • mehrjährige Verpflichtungen aus Miet- und Pachtverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen (Leasingverträge),
  • notwendig werdende Umweltschutzmaßnahmen,
  • ungewöhnlich hohes Bestellobligo oder andere schwebende Geschäfte und
  • künftige für das Unternehmen unabwendbare Großreparaturen, bei denen noch keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen.

genannt.

Bewertung

Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist unter Beachtung der Bewertungsregeln für Schulden anzusetzen. Somit ist der Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung von Abzinsungen bei mehr als einem Jahr Restlaufzeit sowie ggf. erwarteter Preissteigerungen zu verwenden.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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