Einkommensteuer am 17.04.2015
Für die Anwendung der verlängerten Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG über sechs Jahre ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige selbst das neue Gebäude herstellt.
Im Urteilsfall hatte die Klägerin, welche einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, Rücklagebeträge nach § 6b EStG gebildet. Diese übertrug die Rücklagebeträge auf die Anschaffungskosten von mehreren Eigentumswohnungen, welche im Sonderbetriebsvermögen bei einer gewerblich tätigen KG gehalten wurden. Die Eigentumswohnungen wurden jeweils von Bauträger-Gesellschaften errichtet. Insgesamt war streitig ob sich die Reinvestitionsfrist von vier auf sechs Jahre verlängert.
Finanzamt als auch das FG verneinten dies, weil die Frist von vier Jahren verlängert sich nur bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Die Reinvestitionsfrist verlängere sich nicht, da das Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von einem Dritten neu hergestellt wird. Aus dem Gesetz und dem Auslegung des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG folgt, dass der Steuerpflichtige einen Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden nur dann vornehmen kann, wenn er diese Kosten als Hersteller getragen hat.
Die Reinvestitionsfrist hat sich im Streitfall auch nicht nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auf sechs Jahre verlängert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Vorschrift nicht einschlägig, wenn - wie im Streitfall - das Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten neu hergestellt wird.
Es begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die verlängerte Reinvestitionsfrist nur für neu hergestellte Gebäude gilt. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist es dem Steuerpflichtigen regelmäßig möglich, die vierjährige Reinvestitionsfrist einzuhalten, indem er sich auf dem Markt ein Gebäude sucht, das bis zum Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist geliefert werden kann. Unerheblich ist, dass ihm dies im Einzelfall nicht immer gelingen mag.
Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, da keine Voraussetzung vorläge. Somit muss wohl in Zukunft der Veräußerer von Grund und Boden mit eile vorgehen, wenn er die Vorzüge der steuerneutralen Übertragung von stillen Reserven nutzen will oder selber dabei tätig werden.
FG München 26.11.14, 9 K 2594/13,
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