Unternehmenssteuer am 05.11.2013
Befindet sich ein Kfz, das bisher zu mehr als 10 % betrieblich genutzt wurde im gewillkürten Betriebsvermögen, so ändert auch eine Absenkung des betrieblichen Nutzungsumfangs nichts an der Zuordnung zum Betriebsvermögen. Eine solche Nutzungsänderung allein stellt keine Entnahme dar, das bestätigte der BFH in einem aktuellen Urteil.
Das Finanzamt hatte bei einem Freiberufler die Aufwendungen für ein Kfz nicht als Betriebsausgabe anerkannt, da dieses in den Streitjahren zu weniger als 10% betrieblich genutzt wurde. Nach Auffassung des Finanzamts sollte das Kfz deswegen zwingend dem Privatvermögen zugeordnet werden. Das Finanzgericht entsprach der Auffassung des Finanzamts. Der BFH hat allerdings die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben, weil die Zuordnung des PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen ausschließlich mit der Begründung verneint wurde, dass es in den Streitjahren an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10% gefehlt habe.
Laut BFH können Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens nur durch Entnahme zum Privatvermögen übergehen. Ein betrieblicher Nutzungsanteil von unter 10% ist für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne Bedeutung. Vielmehr muss überprüft werden, ob das Wirtschaftsgut vor diesem Zeitraum materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren äußeren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde und damals im Umfang von mindestens 10% betrieblich genutzt wurde.
Eine Entnahme zu privaten Zwecken kann allerdings schon durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des Steuerpflichtigen erfolgen. Dies ist bei einer Nutzungsänderung allerdings nicht der Fall. Im Streitfall sind deswegen keine Anhaltspunkte für eine Entnahmehandlung gegeben. Ob der Kläger die Betriebsausgaben tatsächlich geltend machen kann, hängt nun davon ab, ob der PKW in den Vorjahren durch eine mindestens zu 10 % betriebliche Nutzung zu Recht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet wurde.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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