Landwirtschaftliche Buchstelle am 05.10.2015
Bislang bestand bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen auf mehrere Übernehmer die Gefahr eine Betriebszerschlagung zu produzieren. Sprich bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Erwerber, kann es zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen. Das FG Münster stellt das nun in Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruht, in Frage, weil jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb darstelle.
Die Klägerin übertrug einen landwirtschaftlichen Betrieb, der verpachtet wird an Ihre Tochter und die Kinder der bereits verstorbenen Tochter. Dabei erhielten die einzelnen Übernehmer jeweils Teilflächen, welche größer als 3.000 m2 waren. Das Finanzamt versagte die Übertragung der Gegenstände nach § 6 Abs. 3 EStG und deckte die stillen Reserven auf. Zwar handelte es sich um eine unentgeltliche Übertragung weil die Übergeberin lediglich eine Dauernde Last von 600 € nebst Wohnrecht und Anspruch auf Wart und Pflege erhielt, aber durch die Aufteilung der Flächen auf einzelne Übernehmer läge eine Betriebszerschlagung vor, so dass die sogenannte Buchwertfortführung nicht möglich sei. Insgesamt wurde der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven auf 103,8 T€ festgesetzt. Die daraus resultierende Einkommensteuer betrug 10.633 €.
Das FG war hier anderer Meinung und lässt aufgrund der Bedeutung die Revision zum BFH zu. Da der Betrieb ruht, und das ist die Kernaussage, ist eine Aufspaltung der Gesamtflächen in einzelne Parzellen möglich. Da jeder Übernehmer mehr als 3.000 m2 übernimmt handelt es sich um jeweils selbständig fortführbare Teilbetriebe, welche auch nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten fortführbar sind.
Gerade für Familien, bei denen größere landwirtschaftliche Flächen schon seit ein bis zwei Generationen verpachtet werden, sprich der Betrieb ruht, spielt das Urteil eine entscheidende Rolle. Die Flächen müssen nun weder in eine Erbengemeinschaft gegeben werden, noch muss nur noch ein Erbe damit begünstigt, werden um die Flächen steuerbegünstigt zu übergeben. Anforderung ist nur der Betrieb ruht und die Teilflächen/Parzellen betragen mehr als 3.000 m2. Aktive landw. Betriebe profitieren von dem Urteil nicht. Die Übergabe von Teilflächen an die sogenannten weichenden Erben führt trotzdem zur Aufdeckung der stillen Reserven. Für die Beratungspraxis sollte aber bis zur endgültigen Beurteilung durch den Bundesfinanzhof gewartet werden.
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