Unternehmenssteuer am 25.04.2016
Bundesfinanzhof: Urteil vom 29.07.2015 – IV R 15/14
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
Wer Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft einbringt, erzeugt einen entgeltlichen Vorgang der zu abschreibbaren Anschaffungskosten führt. Wer es hingegen nur eingelegt hat, Pech gehabt. Wer kennt den Unterschied zwischen eingebracht und eingelegt?
Das Kies und Schotter Synonyme für Geld sind, kommt nicht von ganz ungefähr. Der Kläger brachte ein Grundstück nebst privat entstandenem Kiesvorkommen in eine extra gegründete GmbH & Co KG ein. Grund und Boden sowie Kiesvorkommen wurden in einem extra geschlossenen Grundstückseinbringungsvertrag „eingelegt“. Nachdem nämlich durch die Einlage keine Veränderung am Haftkapital des Kommanditisten bzw. auch keine Erhöhung einer gesamthänderisch gebundenen Einlage erfolgt, handelt es sich trotz vertraglicher Benennung eben um keine Einbringung sondern um eine Einlage.
Nur die vertragliche Benennung führt noch nicht zu dem gewünschten Zustand. Gerade bei Kapitalkonto I und II ergeben sich immer wieder Tücken die einem vorher nicht bewusst sind. Die zeitnahe Verbuchung der relevanten Geschäftsvorfälle auf den richtigen Kapitalkonten wird immer entscheidender bei der Besteuerung von Personengesellschaften.
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