Bilanzierung am 11.07.2016
Aufgrund des langanhaltenden Niedrigzinsumfeldes ist in das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften eine Änderung bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 253 HGB mit aufgenommen worden.
Hintergrund
Pensionsrückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen sind. Dabei sind die erwartete Dynamik der Pensionsverpflichtungen bzw. deren Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Diese Pensionsrückstellungen sind grundsätzlich nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen, der von der deutschen Bundesbank monatlich entsprechend der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und veröffentlicht wird.
Diese Regelung wurde mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes geschaffen. Zielsetzung war es mitunter den Rückstellungsausweis in den Jahresabschlüssen mit der Abkoppelung vom steuerlichen Rechnungszins von 6 Prozent sukzessive an den tatsächlichen Verpflichtungsumfang der Unternehmen anzupassen. Um den Anpassungsbedarf abzumildern, wurde die Durchschnittsbildung bei der Zinssatzermittlung über sieben Jahre vorgesehen. Nun hat sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase der erwartete Niedrigzinszyklus länger anhält. Dies führt dazu, dass der erwartete Rechnungszins von 3,9 Prozent voraussichtlich rund 2,5 Prozent reduzieren wird.
Das auftretende Problem hierbei ist, dass das Absinken des Rechnungszinses zu erheblichen Effekten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung von nach HGB bilanzierenden Unternehmen führen wird. Die Pensionsrückstellungen werden sich sukzessive erhöhen und die jährlichen Anpassungen sind vollständig ergebniswirksam zu erfassen. Dadurch ergeben sich erhebliche Ergebnisbelastungen und strukturelle Veränderungen in der Bilanz, möglicherweise mit entsprechenden Effekten auf die Unternehmenskennzahlen und gegebenenfalls damit zusammenhängende Kreditvereinbarungen.
Um dieses Problem einzudämmen, hat die Bundesregierung nun folgende Eckpunkte beschlossen:
- Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses für Altersvorsorgerückstellungen wird von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt
- Der Differenzbetrag zwischen dem Barwert bei Sieben- und Zehnjahreszins wird ausschüttungsgesperrt – die Unterschiedsbeträge sind kumuliert über alle zukünftigen Perioden ausschüttungsgesperrt zu berücksichtigen
- Der ausschüttungsgesperrte Betrag muss in jedem Jahr unter der Bilanz oder im Anhang angegeben werden
- Die Regelung gilt verpflichtend für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 endet
- Es besteht ein Wahlrecht, die Regelung bereits für den Abschluss anzuwenden, dessen Geschäftsjahresende in 2015 liegt
- Wenn mittelgroße und große Kapitalgesellschaften von dem Wahlrecht Gebrauch machen, ist dies im Anhang anzugeben.
Die Änderung ist mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 17. März 2016 in Kraft getreten.
Quelle: DWS Steuern Aktuell, Newsletter, Ausgabe 2/2016
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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