Erbschaftsteuer am 03.02.2017
Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist.
Ein gemeinnütziger Verein bekam den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Die Schenkung war insgesamt Schenkungssteuerfrei. Die Übergeberin behielt sich den Niesbrauch an einer Wohnung als auch an den Gemeinschaftsräumen vor.
Das Finanzamt setzte für den Wert dieser Gegenleistung Grunderwerbsteuer fest weil die Gegenleistung bei der Schenkungssteuer abziehbar sei, was dem gemeinnützigen Verein natürlich nicht gefiel. Dieser beantragte die Befreiung von der Steuer weil die Gegenleistung bei der Schenkungssteuer nicht zum Ansatz kam, weil die gesamt Schenkung steuerfrei war.
Das sah aber weder das FG Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof doch anders. Es sei nicht Maßgebend ob die Auflage bei der Schenkungssteuer abgezogen wurde, sondern ob diese hätte abgezogen werden können. Das wäre nämlich der Fall gewesen, wenn der Erwerber kein gemeinnütziger Verein gewesen wäre (§ 13 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG).
Der Bundesfinanzhof beurteilte das ganz richtig. Ebenso wie es nicht sein kann, dass etwas doppelt besteuert wird, kann es nicht sein, dass etwas doppelt steuerbefreit ist. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt eben nur, wenn der Erwerber bereits mit Schenkungssteuer belastet ist. Das war hier nicht der Fall.
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