Unternehmenssteuer am 01.11.2013
Wenn die Entnahmen eines Unternehmens die Gewinne und Einlagen des Unternehmens dauerhaft übersteigen kann dies zur Hinzurechnung von betrieblichen Zinsen und somit zu einer Gewinnerhöhung führen.
In einem aktuellen Urteil entschied der BFH, dass die kurzfristige Einlage von Geld auf ein betriebliches Konto ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, wenn ihr alleiniger Zweck es ist, eine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen. In diesem Fall geht man von dem Steueranspruch aus, der entstanden wäre wenn die Einlage nicht stattgefunden hätte.
Ein Selbständiger wollte eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen vermeiden. Deswegen reduzierte er am Jahresende die für die Berechnung notwendigen Überentnahmen durch die Einzahlung von hohen Geldbeträgen auf sein Geschäftsbankkonto. Das Geld dazu hatte er sich kurz davor von Kreditinstituten beschafft.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass Einzahlungen nur Einlagen darstellen können, wenn kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Im strittigen Fall waren die Einlagen für den Betrieb jedoch wirtschaftlich ohne jegliche Bedeutung und hatten das alleinige Ziel die persönliche Steuer zu mindern. Deswegen dürfen in diesem Fall die am Jahresende getätigten Einzahlungen die Überentnahmen nicht reduzieren. Es muss also bei der Steuerberechnung von einem Gewinn ausgegangen werden, der sich ohne die Einlagen ergeben hätte.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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