Steuerberatung am 06.05.2019
Der Gesetzgeber hat die Einschränkungen des Verlustuntergangs bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen angepasst und bei einem kontinuierlich bestehenden Geschäftsbetrieb zusätzliche Möglichkeiten geschaffen. Entsprechende Voraussetzungen müssen frühzeitig berücksichtigt werden.
Hintergrund der Einführung des § 8d KStG
Der in der Vergangenheit durchgeführte sog. „Mantelkauf“ wurde durch § 8 Abs. 4 KStG, der im Jahr 2008 durch § 8c KStG ersetzt wurde, eingedämmt.
Der § 8c KStG besagt, dass steuerliche Verlustvorträge grundsätzlich anteilig untergehen, wenn es einen Anteilseignerwechsel von über 25% innerhalb von 5 Jahren gibt. Sollten mehr als 50% der Anteile verkauft werden, würde der steuerliche Verlustvortrag vollständig untergehen. Ausnahmen hiervon bestehen durch die „Stille Reserven Klausel“ (§ 8c Abs. 1 S. 6 KStG) sowie durch die „Konzernklausel“ (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG).
Mit der Einführung des § 8d KStG wurde nun eine weitere Möglichkeit geschaffen, die steuerlichen Verlustvorträge bei einem qualifizierten Anteilseignerwechsel weiterhin zu nutzen. Die Option des § 8d KStG ist insbesondere für Startups interessant, da diese in ihrer Startphase regelmäßig Verluste erwirtschaften und sich häufig über den Einstieg neuer Investoren refinanzieren. Aber auch für Immobiliengesellschaften, denen es an stillen Reserven fehlt, kann der § 8d KStG von Nutzen sein.
Für wen kommt eine Anwendung des § 8d KStG in Betracht?
Eine Körperschaft kann mit Antrag, welcher zusammen mit der jährlichen Steuererklärung im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs einzureichen ist, für die Anwendung des § 8d KStG optieren – erstmals für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 1. Januar 2016.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Verlust aufgrund des § 8c KStG zwar untergehen würde, die Körperschaft aber seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem schädlichen Beteiligungserwerb vorangeht, ununterbrochen den identischen Geschäftsbetrieb unterhält.
Behandlung der steuerlichen Verlustvorträge unter § 8d KStG
Nach § 8d Abs.1 S. 6 KStG wird der zum Schluss des VZ des schädlichen Anteilserwerbs verbleibende Verlust insgesamt zu einem „fortführungsgebundenen Verlust“, wodurch der Verlustuntergang nach § 8c KStG vermieden wird. Durch die Neufassung des § 10a S. 10 GewStG gilt die Regelung des § 8d KStG für gewerbesteuerliche Verluste entsprechend. Es entsteht ein „gewerbesteuerlich fortführungsgebundener Verlustvortrag“.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
Für Gesellschaften, bei denen künftig ein Anteilsverkauf in Betracht kommt, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8d KStG eingehalten werden können. Für Veräußerer und Erwerber kann sich hier ein deutlicher steuerlicher Mehrwert gegenüber der früheren Rechtslage ergeben.
Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an, wenn Sie einen Unternehmenskauf oder einen Verkauf von Anteilen an Ihrem Unternehmen planen, damit wir die notwendigen Schritte einleiten können und Sie bei dem Verkauf bis zum Verbrauch der vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge angemessen begleiten können.
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