Unternehmenssteuer am 09.08.2013
Soll eine Einzelpraxis in eine Sozietät umgewandelt werden, muss steuerlich gesehen der Inhaber der Einzelpraxis diese in die neue Gemeinschaftspraxis überführen. Dabei werden keine stillen Reserven aufgedeckt, da eine Einbringung zu Buchwerten erlaubt ist.
Zurückbehaltene Honorarforderungen des bisherigen Inhabers der Einzelpraxis führten laut Finanzverwaltung zu einer Entnahme der Forderungen in das Privatvermögen und einer sofortigen Entstehung des Gewinns in Höhe der Forderungen.
Der Bundesfinanzhof hat entgegen dieser Auffassung der Finanzverwaltung jetzt folgendes entschieden: Werden ausstehende Honorarforderungen nicht auf die neue Sozietät übertragen, bleiben diese Forderungen im Restbetriebsvermögen der Einzelpraxis und werden nicht entnommen. Die Zahlungseingänge werden dann später als nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erfasst. Erst wenn die Mandanten die Forderungen begleichen, entsteht ein steuerlicher Gewinn. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn der Einzelpraxis durch Einnahmen-Überschussrechnung und nicht durch Bilanzierung ermittelt wurde.
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