Steuerberatung am 29.10.2019

Die Bundesregierung hat am 08.08.2019 einen Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetztes (BT Drs. 19/12088) eingebracht.

Grund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 des EU Parlaments und Rates vom 27.04.2016. Es gilt zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ebenso zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/997/JI des Rates (ABL L 119 vom 04.05.2016, S 89)

Die Vorgaben aus diesen zwei Urteilen wurden in dem Gesetzentwurf nun umgesetzt.

Es sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • die Schaffung der Möglichkeit zum Einsatz verdeckter Ermittler
  • die Befugnis im Rahmen der Gefahrenabwehr durch IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
  • die Erweiterung der Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten

Anpassung an technische Entwicklungen:
Das Zollkriminalamt darf zukünftig Gerätenummer von Telekommunikationsgeräten und die Kartennummern von den verwendeten Karten und die Standorte aus den Geräten ermitteln. Bei der Vorbereitung von unerlaubten Handlungen im Außenwirtschafsverkehr würden zunehmend Telekommunikationsgeräte eingesetzt. Deren Rufnummern und Kennungen sind dem Zollkriminalamt oft nicht bekannt, daher ist die Befugnis zur Ermittlung des Standorts usw. angesichts der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich erforderlich.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

Sie haben Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne!

Nutzen Sie die einfache Art der Kontaktaufnahme über unser E-Mail Formular. Wir bearbeiten Ihre Anfrage schnellstmöglich und rufen Sie auch gerne zurück.

Anfrage per E-Mail stellen
Zurück zur Übersicht der Beiträge