Unternehmenssteuer am 07.08.2013
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung bei verdeckten Gewinnausschüttungen in bestimmten Fällen steuerpflichtige Schenkungen angenommen. Sobald ein GmbH-Gesellschafter Vorteile erhalten hat, die über seine Beteiligungsquote hinausgingen, ist die Finanzverwaltung von einer steuerpflichtigen Schenkung ausgegangen. Als Begründung wurde angeführt, dass diese Beträge eigentlich den anderen Gesellschaftern zustehen würden.
In einer aktuellen Entscheidung widersprach der Bundesfinanzhof teilweise dieser Auffassung. Es soll aber eine weitere Entscheidung folgen, in der das Verhältnis von vGA und steuerpflichtiger Schenkung genauer geregelt wird. Deshalb ist es wichtig, betroffene Schenkungssteuerbescheide vorerst nicht bestandskräftig werden zu lassen.
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