Unternehmenssteuer am 30.10.2016
Eine Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend gebildet werden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht. Zudem ist eine durch Bedingung eingetretene nachträgliche Kaufpreiserhöhung kein eigenständiges vom Grund- und Boden unabhängiges Wirtschaftsgut nach § 6b EStG.
Der steuerpflichtige ist Landwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. 2007 verkaufte er ein Grundstück an einen Windparkbetreiber. Durch eine in 2009 erfolgte Bebauung mit Windrädern erfolgte die nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises. Dadurch entstand im Nachhinein ein Veräußerungsgewinn. Fraglich war, ob der Landwirt durch Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG die Versteuerung des Veräußerungsgewinns verhindern kann. Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen waren der Auffassung, dass es sich um eigens verkauftes Recht handeln würde, dass nichts mit Grund- und Boden zu tun haben würde. Deshalb wurde die nachträgliche Bildung der Rücklage und die damit verbundene Steuervermeidung verwehrt.
Nach dem die Windräder aber zwar in luftiger Höhe Energie erzeugen aber wenn man nach unten schaut, doch mit dem Boden verbunden sind, bekam der Steuerpflichtige vor dem BFH recht. Das mit dem Verkauf übertragene Nutzungsrecht und die damit verbundene Bebauung des Grundstücks mit Windräder sei höchstens ein werterhöhender Faktor aber kein eigenes Wirtschaftsgut wie Michlieferrecht oder Kiesvorkommen.
Ob die Kreativität der Finanzbehörde das Steuersubstrat zu erhöhen immer Anständig ist, lässt sich mit Recht bezweifeln. Zum Glück haben die obersten Finanzrichter nochmal Einhalt geboten.
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