Steuerberatung am 20.03.2019
Bereits am 01.01.2019 ist das Gesetz zur Brückenteilzeit in Kraft getreten. Durch diese Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wird Arbeitnehmern die Möglichkeit zur befristeten Reduzierung der Arbeitszeit mit verbindlicher Rückkehr in Vollzeit gegeben. Heutzutage gewinnt die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben immer mehr an Bedeutung, die Arbeitszeit muss einfach zum Leben passen. Nachfolgend beantworten wir Ihnen deswegen die wichtigsten Fragen zur neu eingeführten Brückenteilzeit.
Die Brückenteilzeit wurde in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert und ermöglicht dem Arbeitnehmer, nach einem Zeitraum von mindestens einem bis maximal fünf Jahren automatisch zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Diesen Anspruch auf befristete Teilzeit gibt es zusätzlich neben dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit gem. § 8 TzBfG. Der Arbeitnehmer hat damit die freie Wahl zwischen den beiden Varianten. Der neue Rechtsanspruch ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft - wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen. Somit steht die Brückenteilzeit grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu. Wie bisher im Teilzeitrecht gilt: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Während der Brückenteilzeit selbst, ist dann keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mehr möglich. Um kleine Unternehmen (mit bis zu 45 Beschäftigten) nicht zu überfordern, sind diese von der neuen Brückenteilzeitregelung ausgenommen. Für deren Beschäftigte gibt es keinen Rechtsanspruch auf befristete Brückenteilzeit, jedoch wie bisher das Recht auf unbefristete Teilzeit. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt (pro 15 Beschäftigten muss nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden). Ebenso darf unabhängig von der Betriebsgröße ein Antrag auf befristete Teilzeit auch abgelehnt werden, allerdings nur wenn betrieblichen Gründe, welche die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegenstehen.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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Bisher hatte das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vorgesehen - verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Die Neuregelung gilt nun allerdings auch für die Beschäftigten, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber. Kleine Unternehmen sind wie oben erwähnt zwar geschützt, allerdings besteht bereits ab 15 Mitarbeitern diese Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei der Besetzung neuer Stellen.
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