Einkommensteuer am 09.01.2017
Bei der Bescheinigung der Baubehörde des § 7h Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheids, an den die Finanzverwaltung im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden ist.
Der Kläger erwarb 1999 eine von einem Bauträger noch zu errichtende Eigentumswohnung im Dachgeschoss eines Mehrparteienhauses. Das Grundstück befand sich in einem festgelegten Sanierungsgebiet. Die Wohnung wurde im 2000 fertiggestellt. Im gleichen Jahr bescheinigte die zuständige Behörde gegenüber dem Bauträger für das Gesamtgrundstück die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelte es sich bei der erworbenen Wohnung um einen baurechtlichen Neubau, für den die Förderung nach § 7h EStG nicht in Betracht käme.
Im Klageverfahren haben die Steuerpflichtigen eine objektbezogene Bescheinigung der zuständigen Behörde beigebracht, in der auf die Wohnung der Steuerpflichtigen entfallende anteilige Modernisierungsaufwendungen von rund 160.000 EUR bescheinigt sind.
Gegen diese Bescheinigung hat das FA bei der zuständigen Behörde moniert, die daraufhin mitgeteilt hat, es bestehe kein Grund, die erteilte Bescheinigung in Zweifel zu ziehen.
Der Bundesfinanzhof war dann letztendlich anderer Meinung. Die Bescheinigung der Gemeinde ist als bindender Grundlagenbescheid zu sehen. Nach der Rückverweisung an das Finanzgericht steht der Anwendung von 7h und 11a EStG nichts mehr im Weg.
Gemäß § 7 h EStG und mit der Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG wird die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften bei solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde voraus.
Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit gegeben die Sanierung von Stadtgebieten über den Fördertopf des Fiskus voranzutreiben. Dem gefällt das natürlich nicht immer.
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