Steuerberatung am 20.03.2019
Durch den beschlossenen Brexit werden das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland Drittstaaten. Die derzeit bestehenden Steuervergünstigungen für EU-Mitgliedstaaten können ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr in Anspruch genommen werden. Mit dem „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit-StBG) sollen Änderungen in verschiedenen Gesetzen erfolgen, um die negativen Folgen für Steuerpflichtige in Deutschland möglichst gering zu halten. Diese steuerlichen Regelungen sollen sowohl bei einem „harten Brexit“ als auch im Fall eines Austrittsabkommens mit Übergangsphase zur Anwendung kommen.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
Dabei handelt es sich um Regelungen zur Vermeidung einer
- rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns;
- zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG;
- Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Absatz 2a EStG bei Ersatz-beschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit;
- schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.
Zugleich wurde eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen, dass eine Änderung der § 12 Absatz 3 KStG (Auflösungsfiktion) oder des § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) nicht erforderlich ist, da der BREXIT nicht als „schädigendes Ereignis“ anzusehen ist und es somit weder zu einem Wegfall der Stundung noch zu einer Besteuerung des Liquidationsgewinns kommen wird.
Sollten Sie geschäftliche Kontakte mit Unternehmen im Vereinigten Königreich Großbritanniens haben oder sollten Sie selbst dort tätig sein, sprechen Sie uns bitte zeitnah an, um die notwendigen Schritte einleiten zu können, um für Sie unnötige Nachteile durch den BREXIT zu verhindern.
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