Steuerberatung am 06.05.2019

Mit BMF-Schreiben vom 28.01.2019 hat die Finanzverwaltung ihre Anforderungen an die Betreiber von Marktplätzen im Internet zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen festgelegt. Die vorgenannten Regelungen traten am 1. Januar 2019 in Kraft. Danach sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können.

Ein Marktplatzbetreiber muss laut § 22 f UStG deshalb die folgenden Daten des liefernden Unternehmers aufzeichnen und zehn Jahre aufbewahren:

·         den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift,
·         die Steuernummer,
·         USt-Identifikationsnummer (soweit vorhanden),
·         Gültigkeit der neu erteilten Bescheinigung „USt 1 TI“ über die steuerliche Erfassung und
·         Ort, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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