Bilanzierung am 09.01.2017

Das IDW erläutert in ihrer Stellungnahme zur Rechnungslegung des IDW RS HFA 17, welche Folgen eine Abkehr von der Prämisse der Unternehmensfortführung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses hat.

Hintergrund

In der Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung des IDW RS HFA 17, der am 8. September 2016 veröffentlicht wurde, stellt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) klar, welche Folgen sich für den handelsrechtlichen Jahresabschluss bei einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse ergeben.

Grundsätzlich ist von Fortführung auszugehen

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern) auszugehen, sofern dieser keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.

Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen eine Nichtfortführung handelsrechtlichen Abschluss hat

Sofern bei einem Unternehmen nicht mehr von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden kann, ergeben sich verschiedene Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Betroffene Unternehmen sollten deshalb in jedem Fall prüfen, ob die im Standard genannten Fälle im Einzelfall einschlägig sind. Der neue Standard, der den Vorgängerstandard vom 10. Juni 2011 ändert, hat vor allem die Änderung der handelsrechtlichen Bestimmungen der letzten Jahre inne.

Eine nicht Fortführungsprognose hat Auswirkungen auf den Bilanzansatz, den Ausweis und die Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie für die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss, insofern ein solcher zu erstellen ist.

Dementsprechend andere Grundsätze gelten, wenn im Einzelfall nicht mehr von einer Fortführung ausgegangen werden kann. Dies kann etwa bei einer Insolvenz der Fall sein oder aber insbesondere bei einem Unternehmen in Abwicklung. Der Grund für die abweichende Bilanzierung bei einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse ist in der anderen Zielrichtung der Rechnungslegung in diesen Fällen zu sehen. Ist es bei einem „lebenden“ Unternehmen primär das Ziel einen periodengerechten Gewinn zu ermitteln, liegt in den anderen Fällen der Schwerpunkt auf der zutreffenden Ermittlung des Reinvermögens eines Unternehmens.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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