Unternehmenssteuer am 16.03.2015
Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. Werden in das Bauwerk Anlagen eingebaut sind sie nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, d.h., die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Der ausführende Unternehmer wird nicht zum Bauleister, auch wenn die Subunternehmer in aller Regel Bauleistungen erbringen.
Dient die Anlage insgesamt sich selber, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Demnach sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1 UStG a.F. So ein aktuelles Urteil des BFH (BFH 2014 V R 7/14)
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Anlagebau tätige Kommanditgesellschaft, entwickelte eine aus 18 Einzelbauteilen bestehende Entrauchungsanlage für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sog. Ziehöfen. Die Anlage diente der Abfilterung der von den Ziehöfen ausgehenden Abwärme und der von ihnen abgegebenen Staubpartikel, um einen störungsfreien Betrieb der in den Werk- und Maschinenhallen von Produktionsunternehmen aufgebauten Ziehöfen zu gewährleisten. Die Klägerin baute die von ihr entwickelte Entrauchungsanlage in die Produktionshallen eines Kunden ein. Für den Einbau und die Montage nahm die Klägerin die Leistungen von zwei Fremdunternehmen in Anspruch, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechneten. Die Klägerin nahm hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Nach der Umsatzsteuerprüfung änderte die Finanzverwaltung die Veranlagung und kürze den Vorsteuerabzug, weil sie der Auffassung war es handle sich um Bauleistungen gem. § 13b UStG der Subunternehmer.
Das Finanzgericht als auch der BFH war da anderer Meinung. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht als Leistungsempfänger Steuerschuldner für die von ihr bezogene Leistung war. Die Auffassung der Finanzverwaltung dass Abschnitt 182a Abs. 4 Satz 2 UStR 2008 und Abschnitt 13b.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE, eine Auslegung entsprechend der Baubetriebe-Verordnung, die nach ihrem § 1 Abs. 1 zur Durchführung von § 101 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dient, nicht aber zur Anwendung von § 13b UStG a.F. ergangen ist, nicht in Betracht.
Inwieweit das Urteil die Anwendung des 13b UStG erschwert oder erleichtert wird die Praxis zeigen. Der hier skizzierte Fall mag sich noch relativ deutlich darstellen ist wohl aber über den Einzelfall hinaus kaum anwendbar. Was das Finanzamt hiermit wieder bezwecken wollte wird sich dem Steuerpflichtigen nicht erschließen.
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