Erbschaftsteuer am 08.08.2013

Als Berliner Testament bezeichnet man die gegenseitige Einsetzung des länger lebenden Ehegatten als Alleinerben. Als Erben des Letztlebenden werden dann meist die Kinder bestimmt. Aus dieser Konstellation ergeben sich jedoch erbschaftsteuerliche Nachteile. Die Kinder sind demnach nur Erben eines Elternteils.

Angenommen es sind zwei Kinder vorhanden und jedes Kind erbt einen Betrag in Höhe von 600.000 EUR vom letztlebenden Elternteil. Pro Kind sind dann von diesem Betrag nach Abzug des Kinderfreibetrags in Höhe von 400.000 EUR noch 200.000 EUR erbschaftsteuerpflichtig. Die entsprechende Erbschaftsteuer würde dann jeweils 22.000 EUR (11% v. 200.000 EUR) betragen.

Hätten die Kinder schon nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil eingefordert, wäre der Freibetrag von 400.000 EUR zusätzlich bereits dort berücksichtigt worden. Der Pflichtteil hätte jeweils 175.000 EUR betragen (1/8 des Nachlasses). Eine Erbschaftsteuer hierauf wäre nicht angefallen, da der Pflichtteil unter dem Freibetrag von 400.000 EUR liegt. Nach dem Tod des zweiten Elternteils hätte sich dann pro Kind nur noch ein erbschaftsteuerpflichtiger Betrag in Höhe von 25.000 EUR (425.000 EUR Erbe – 400.000 EUR Freibetrag) ergeben, der bei einem 7%igen Steuersatz zu einer Erbschaftsteuer in Höhe von 1.750 EUR pro Kind geführt hätte.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs besagt, dass sich Kinder nach dem Tode des zweiten Elternteils nun so stellen lassen können, als hätten sie wie im obigen Fall dargestellt, ihren Pflichtteilanspruch nach dem Tod des ersten Elternteils eingefordert. Dem steht auch nicht entgegen, dass zivilrechtlich der Pflichtteilanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen ist. Die Geltendmachung dieses Anspruchs erfolgt deswegen fiktiv gegenüber dem Finanzamt. Wie im obigen Beispiel ersichtlich, ist dadurch eine Reduzierung der Erbschaftsteuer möglich. Ob dies auch noch nach Verjährung des Anspruchs möglich ist, wurde vom Gericht noch nicht abschließend geklärt.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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