Steuerberatung am 24.07.2019
Seit 01.04.2019 werden Eltern mit einem Beitragszuschuss von 100 Euro pro Monat und Kind finanziell während der gesamten Kindergartenzeit entlastet, nicht nur wie bisher im letzten Kindergartenjahr. Der Zuschuss soll genau wie bisher schon beim letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung als Zuschuss an die Gemeinden ausbezahlt werden. Für Kinder, die in nichtkommunalen Kindertageseinrichtungen betreut werden, reicht ihn die Kommune an die jeweiligen Träger weiter. Sind die Kinderbetreuungskosten bisher vom Arbeitgeber erstattet worden, muss dieser Beitragszuschuss rückwirkend und zukünftig im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten (2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR) in der Steuererklärung, ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z. B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren).
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