Steuerberatung am 24.07.2019
Die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld I sind die letzten zwölf Monatsnettoeinkommen. Dieser Wert wird durch 365 dividiert um einen täglichen Wert im Monatsdurchschnitt zu erhalten. Hierbei beeinflusst die Steuerklasse, welche im Bemessungszeitraum Grundlage für den Nettolohn war, die Höhe des Arbeitslosengeldes. Wenn nun der Ehepartner während des Bezuges von ALG I eine günstigere Steuerklasse wählt, wird dem ALG-Empfänger automatisch die ungünstigere Steuerklasse zugeordnet. Die Arbeitsagentur berechnet dann die Höhe des Arbeitslosengeldes neu. Somit kommt zu einem geringeren Auszahlungsbetrag. Vor dem Wechsel einer Steuerklasse sollte also geprüft werden, ob dies eventuell zu einer nachteiligen Kürzung des Arbeitslosengeldes führen könnte.
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