Steuerberatung am 02.12.2019
Bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie beispielsweise Getränke, Sekt, Kaffee, Tee und Plätzchen, handelt es sich nicht um Bewirtungskosten. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt übrigens auch, wenn die Getränke und Genussmittel eigens zur Weitergabe an Arbeitnehmer beschafft oder hergestellt werden.
Jedoch aufgepasst! Nur wer die formalen und sachlichen Anforderungen erfüllt und die Aufzeichnungen entsprechend vornimmt, ist bei der nächsten Betriebsprüfung sicher. Denn bei unzureichenden Angaben entsteht Ihnen praktisch gleich ein doppelter Schaden. Zum einen können die Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden (nicht einmal die üblichen 70 Prozent) und zum anderen geht auch das Recht auf den Vorsteuerabzug verloren.
Es ist also reine Formsache – so muss eine Restaurantrechnung aussehen:
- Name und Anschrift der Gaststätte
- Ort und Datum, wobei das Datum maschinell gedruckt sein muss (Stempel oder handschriftlich genügt nicht)
- Rechnung muss maschinell erstellt sein und eine Registriernummer haben
- Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Speisen und Getränke
- bei Endbeträgen über 250 Euro muss die Umsatzsteuer in € ausgewiesen werden, ansonsten reicht die Angabe der Umsatzsteuersatzes
- außerdem bei Rechnungen über 250 Euro zusätzlich: Steuernummer oder USt-ID der Gaststätte sowie Name und Anschrift des Bewirtenden (d.h. der Gastwirt muss Ihren Namen auf der Rechnung vermerken)
Vermerke über die Bewirtung
Auf der Rückseite oder der dafür vorgesehenen Stelle müssen Sie
- Namen der bewirteten Personen aufführen (auch Sie selber, wenn Sie teilgenommen haben)
- den konkreten Grund der Bewirtung angeben (möglichst genau! „Geschäftsessen“ ist nicht ausreichend)
- die Angaben mit Datum und Unterschrift bestätigen
Trinkgelder
Da diese nicht kassenmäßig ausgewiesen werden, aber als Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht werden können, müssen sie vom Empfänger auf der Rechnung vermerkt werden. Bei kleineren Trinkgeldzahlungen reicht eine Eigennotiz auf der Rechnung.
Haben Sie noch Fragen? Gerne beraten wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch rund um das Thema Bewirtungsaufwendungen.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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