Steuerberatung am 24.07.2019
Grundsätzlich wird bei einer gewerblich angemeldeten Tätigkeit Selbstständigkeit angenommen. Erwerbsmäßig einzustufen ist eine Person, die ihre entgeltliche Tätigkeit auf eine gewisse Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht und nach außen hin erkennbar ausübt. Auch geringfügig und unregelmäßig hin und wieder ausgeübte Tätigkeiten können deshalb erwerbsmäßig sein. Wer selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Zu beachten ist, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sozialrecht weitergehender ist als der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht.
Gewerbetreibende können auch der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zugerechnet werden. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rechtlich wie Selbstständige zu behandeln - Scheinselbstständige sind im Unterschied dazu gerade keine selbstständigen Gewerbetreibenden. Wer als scheinselbstständig eingeordnet wird, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt.
Die Unterscheidung, ob jemand als Arbeitnehmer oder als Selbständiger agiert, ist nicht immer einfach. Gerade die Abgrenzung zwischen den Begriffen Selbstständiger, Scheinselbstständiger und arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger stellt sich schwierig dar.
Eine Unterscheidung ist allerdings wichtig hinsichtlich der Abführung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung.
Es handelt sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wenn folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
- Ausübung einer unzweifelhaft selbständigen Tätigkeit, z.B. als selbständiger Handelsvertreter
- auf Dauer und im Wesentlichen tätig sein für einen Auftraggeber. Die Grundlage dafür ist ein Dienst-
oder Werkvertrag
Achtung: Bei diesem Auftraggeber sollte man nicht bereits als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen
sein. In diesem Fall liegt ansonsten der Verdacht auf Scheinselbständigkeit nahe
- Keine Beschäftigung von eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, d.h. Personen, die
mehr als 450 Euro (Minijob) pro Monat verdienen
Aber: für die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen besteht eine Rentenversicherungspflicht. Für die Abführung der Beiträge ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige selbst verantwortlich. Der Auftraggeber beteiligt sich nicht wie bei Arbeitnehmern an den Beiträgen.
Im Vergleich dazu bezahlen Scheinselbständige Beiträge in die Sozialversicherung, also Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Arbeitnehmerähnliche Selbständige bezahlen nur Rentenversicherungsbeiträge
Arbeitnehmerähnliche Selbständige haben auch ähnliche Rechte und Pflichten wie normale Arbeitnehmer, z.B. Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Einhaltung von Kündigungsfristen.
Tipps:
- Klären Sie Ihren Status als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und nicht als Scheinselbständiger
durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund
- Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger müssen Sie sich sofort bei Ihrem
Rentenversicherungsträger melden und Ihre Beiträge bezahlen. Sie riskieren sonst
Nachzahlungsforderungen für das jetzige Beitragsjahr und für die 4 vergangenen
- Als Existenzgründer können Sie sich von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge befreien
lassen
- Die Deutsche Rentenversicherung überprüft alle 4 Jahre die Unternehmen und stellt auf diese Weise
auch arbeitnehmerähnliche Selbständige und deren Mitgliedschaft in der Rentenversicherung fest
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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