Steuerberatung am 20.03.2019
Eine Form der Teilzeitarbeit ist das Arbeiten auf Abruf. Viele Firmen nutzen diese Möglichkeit um vorrübergehenden und unvorhersehbaren Arbeitsaufwand zu bewältigen. Damit Arbeitnehmer hier nicht ausgenutzt werden gibt es den §12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung treffen, dass Arbeitsleistung nur nach entsprechendem Arbeitsanfall zu erbringen ist. In dieser Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Wenn diese Dauer nicht festgelegt ist gilt automatisch eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart und muss dann im Fall von Arbeitsmangel trotzdem vergütet werden. Wird keine tägliche Arbeitszeit vereinbart, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Es gibt zwei Möglichkeiten die Arbeitszeiten zu Vereinbaren. Es kann zwischen Mindestarbeitszeit und Höchstarbeitszeit unterschieden werden. Im Fall der Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur bis zu 25% der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Wird eine Höchstarbeitszeit vereinbart darf der Arbeitgeber diese nur um bis zu 20% der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Sollte diese Frist unterschritten werden muss der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nachkommen.
Aushilfen die auf Abruf arbeiten haben wie alle anderen Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ebenfalls haben sie Anspruch auf Entlohnung für gesetzliche Feiertage. Das Entgelt für Krankheits- und Feiertage berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate.
Durch einen Tarifvertrag kann von diesen Regelungen auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
Man sollte bei der Einstellung von Aushilfen, welche nur auf Abruf arbeiten eine genaue Vereinbarung treffen. Ansonsten führt dies zu Verstößen des Mindestlohngesetztes und kann bei einer Sozialversicherungsprüfung zu erheblichen Nachzahlungen führen.
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