Steuerberatung am 29.10.2019
Bisher war die USt-Identifikationsnummer lediglich ein formelles Erfordernis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Deshalb darf das Finanzamt die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht versagen, wenn der Lieferer die Unternehmereigenschaft des Abnehmers anhand anderer geeigneter Nachweise (z. B. Handelsregisterauszug, staatliche Unternehmerbescheinigung) erbringen kann.
Ab 01.01.2020 wird die USt-Identifikationsnummer allerdings zur „materiellen Voraussetzung“ für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Somit gilt für die Unternehmen mit Auslandsbeziehungen für das nächste Jahr folgender Leitsatz:
Unbedingt vor einer innergemeinschaftlichen Lieferung qualifizierte Bestätigungsanfrage über USt-IdNr. einholen. Das Risiko liegt beim liefernden Unternehmen – also bei Ihnen! Die Bestätigungsanfrage kann beim Bundeszentralamt für Steuern veranlasst werden.
Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.
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