Steuerberatung am 23.09.2019

Definition Geschenk

Grundsätzlich sind Geschenke unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen (auch in Form von Gutscheinen), für die keine bestimmte Gegenleistung des Empfängers erwartet wird. Das Geschenk soll die Geschäftsbeziehungen stärken. Somit ist die zwingende Voraussetzung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit die betriebliche Veranlassung des Präsents. Wird z.B. ein Geschenk aus betrieblichen sowie privaten Motiven überreicht, sind die Kosten insgesamt nicht abziehbar und sind der privaten Lebensführung zuzuordnen.

 

Streuwerbeartikel - bis 10,00 Euro -

Sachzuwendungen (z. B. Kugelschreiber und geringwertige Warenproben), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,00 Euro (Nettobetrag) nicht übersteigt, werden nicht besteuert.

Diese Regelung gilt auch für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer.

Bei Prüfung der 10-Euro-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält.

Nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören, z.B.:

  • bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Umsatzsteuer
  • die Verpackungskosten
  • die Versandkosten

Für Sachzuwendungen wie Kugelschreiber, Einwegfeuerzeuge, Notizblöcke und andere Streuwerbeartikel bis maximal 10,00 Euro pro Stück sind also keine besonderen Aufzeichnungen erforderlich. Diese sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können die Vorsteuer ziehen. Der Beschenkte wiederum muss weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen. 

Bitte beachten Sie, dass ein gewisser Werbeeffekt durch die Streuwerbeartikel erzielt werden muss.

 

Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37 b EStG

Soweit jemand ein Geschenk von mehr als 10,00 € erhält müsste er das im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuern. Der Schenkende müsste dem Beschenkten den genauen Wert mitteilen.

Da es in der Praxis jedoch unüblich ist, mit dem Geschenk eine Rechnung zum Versteuern zu überreichen, gibt es die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG. Damit kann die Einkommensteuer des Beschenkten übernommen werden, indem das Präsent pauschal mit den genannten 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern versteuert wird. Der Beschenkte ist allerdings darüber zu informieren.

Sobald § 37b EStG bei Arbeitnehmern Anwendung findet, fällt auch Sozialversicherung an.

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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