Bilanzierung am 25.04.2016

Die US-Behörden CARB (California Air Resources Board) und EPA (Environmental Protection Agency) informierten Ende September 2015 die Öffentlichkeit, dass bei Abgastests an Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Volkswagen Konzerns Manipulationen festgestellt worden seien. Bestimmte Fahrzeugtypen stießen gegenüber den Angaben des Herstellers an die Umweltbehörde im realen Fahrbetrieb überhöhte Schadstoffe (Stickoxid) aus. Der Volkswagen Konzern räumte die Verstöße am 22. September 2015 ein. Er erklärte, dass Auffälligkeiten bei den Messwerten in Form von Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt wurden.[1] Ursächlich für die manipulierten Schadstoffwerte war eine Software, die einzig bei dem Testbetrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand durch Steuerungen des Motors und des Abgassystems bewirkte, dass die von dem Volkswagen Konzern veröffentlichten Schadstoffgrenzwerte eingehalten wurden. Am 29. September 2015 erklärte der Volkswagen Konzern, dass weltweit 5 Millionen Fahrzeuge von den Manipulationen betroffen seien und damit eine Nachbesserung dieser Dieselfahrzeuge notwendig sei.[2]

Nun kommen Unternehmer vermehrt auf die Idee, die Wertansätze der betroffenen Firmenwagen zum Bilanzstichtag Dezember 2015 aufgrund des vermeintlich geringeren Marktpreises/Teilwerts, eine Sonderabschreibung auf diese vorzunehmen.



[1] vgl. www.volkswagenag .com/content/vwcorp/ info_center/de/news/2015/09/Ad_hoc_US.html

[2] vgl. www.volkswagenag.com/content/vwcorp/info_center/de/news/2015/09/VW_Aktionsplan.html

Diesem Vorgehen hat die Bundesregierung jedoch in der Drucksache 18/6923 eine Absage erteilt.

Die Wertminderung des Fahrzeugs durch überhöhte Abgaswerte kann nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Für bilanzierende Steuerpflichtige sind gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen.

 

Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Der Teilwert in diesem Sinne ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei der Beurteilung im Rahmen des niedrigeren Teilwertansatzes kann für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.[1] Da jedoch VW angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen in Verkehr gebrachten Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gem. § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG in Betracht. Eine solche Abschreibung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße im Sinne einer technischen Abnutzung erleidet. Bereits nach der Rechtsprechung des BFH führt ein erst nach der Anschaffung festgestellter Mangel nicht zu einer AfaA.[2]

 



[1] Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2014, BStBl I S. 1162

[2] BFH vom 14. Januar 2004, BStBl II S. 592

Der Artikel spiegelt den Rechtstand zum Datum der Artikelveröffentlichung dar. Für etwaige Rechtsänderungen wird keine Haftung übernommen.

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